90%-Marke im Strommix erreicht: RFNBO-Regelung für Netzstrom anwendbar
Der Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff nicht-biogenen Ursprungs – sogenannten RFNBO (Renewable Fuels of Non-Biological Origin) – wird eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung schwer zu elektrifizierender Sektoren spielen. Die Anforderungen an die Herkunft und Nutzung des Stroms für die Herstellung von RFNBO sind auf EU-Ebene geregelt, insbesondere in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) sowie in zwei dazugehörigen delegierten Rechtsakten. Diese legen fest, dass der zur Produktion von RFNBO eingesetzte Strom strenge Kriterien hinsichtlich Additionalität sowie zeitlicher und geografischer Korrelation erfüllen muss.
Für Mitgliedstaaten mit einem besonders hohen Anteil erneuerbarer Energien im Strommix ist jedoch eine spezifische Regelung vorgesehen. In Gebotszonen, in denen der durchschnittliche Anteil an erneuerbarem Strom im vorhergehenden Jahr über 90 % lag, entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Additionalitäts- sowie der zeitlichen und geografischen Korrelation. Der eingesetzte Netzstrom kann in diesem Fall als erneuerbar im Sinne der RFNBO-Vorgaben angerechnet werden.
Diese Regelung ist zeitlich befristet: Sie gilt jeweils für fünf Jahre ab Überschreiten der 90 %-Schwelle. Liegt der durchschnittliche Anteil von erneuerbarem Strom in den fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach Überschreitung der Schwelle unter 90 %, entfällt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung.
Grundlage für die Berechnung des erneuerbaren Stromanteils sind die sogenannten SHARES-Daten von Eurostat. Mit der Veröffentlichung der SHARES-Daten für 2024 im Dezember 2025 wurde erstmals ein erneuerbarer Stromanteil von 90,07 % für Österreich ausgewiesen (2023: 87,9 %). Österreich ist damit derzeit der einzige EU-Mitgliedstaat, der diese Schwelle überschreitet.
Für in Österreich betriebene Elektrolyseure bedeutet dies: Von 2025 bis 2029 kann RFNBO-konformer Wasserstoff auf Basis von Netzstrom erzeugt werden – ein Standortvorteil im europäischen Vergleich.
Um eine nahtlose Produktion von RFNBO auf Grundlage dieser 90-%-Regelung der RED II sicherzustellen, müsste Österreich spätestens im Jahr 2028 erneut einen erneuerbaren Stromanteil von mindestens 90 % erreichen. Dies ergibt sich daraus, dass die SHARES-Werte jeweils erst Ende des Folgejahres vorliegen. Ab dem Referenzjahr 2025 erfolgt die Berechnung des erneuerbaren Anteils nach der Methodik der RED III. Methodische Anpassungen können sich auf die statistische Höhe des ausgewiesenen Anteils auswirken. An der grundsätzlichen Systematik der 90 %-Regelung ändert sich dadurch jedoch nichts. HyPA wird über die weiteren Entwicklungen informieren.