
Delegierter Rechtsakt: Neue Methodik für CO2-armen Wasserstoff und andere Kraftstoffe
Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2025 einen Delegierten Rechtsakt zu kohlenstoffarmem Wasserstoff veröffentlicht: Er legt fest, wie die Treibhausgasemissionen von kohlenstoffarmem Wasserstoff und anderen kohlenstoffarmen Kraftstoffen berechnet werden. Grundlage ist die Wasserstoff- und Gasmarktrichtlinie. Der Rechtsakt ergänzt die bestehenden Regeln für erneuerbaren Wasserstoff und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs).
Zentral ist dabei, dass Wasserstoff und andere kohlenstoffarme Kraftstoffe mindestens 70 % Treibhausgaseinsparungen gegenüber fossilen Brennstoffen erreichen müssen, um als CO₂-arm eingestuft zu werden.
Nach Angaben der EU-Kommission soll der Rechtsakt Investoren die nötige Rechtssicherheit bieten und den Ausbau eines europäischen Marktes für CO₂-armen Wasserstoff und Kraftstoffe unterstützen. Laut Kommission wird CO₂-armer Wasserstoff insbesondere dort eine Rolle spielen, wo Elektrifizierung aktuell keine praktikable Option ist – etwa in der Luftfahrt, der Schifffahrt und bestimmten industriellen Prozessen.
Was gilt als kohlenstoffarmer Kraftstoff?
Zu den kohlenstoffarmen Kraftstoffen zählen neben Wasserstoff solche, die aus nicht recycelbaren fossilen Abfällen und unvermeidbaren Abgasen aus Industrieanlagen hergestellt werden. Außerdem zählen dazu synthetische gasförmige und flüssige Kraftstoffe, die aus kohlenstoffarmem Wasserstoff gewonnen werden.
Ein Ansatz zur Erzeugung von kohlenstoffarmem Wasserstoff umfasst die Reformierung von Erdgas unter Anwendung von CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS). Dies wird entweder durch die chemische Bindung des abgeschiedenen CO2 in langlebigen Produkten oder durch dessen dauerhafte Speicherung in tiefen unterirdischen geologischen Formationen erreicht. Möglich ist auch die Erzeugung von kohlenstoffarmem Wasserstoff aus kohlenstoffarmer Elektrizität mittels Elektrolyse.
Wie funktioniert die Methodik?
Die Methode basiert auf einem Lebenszyklusansatz. Berücksichtigt werden alle Emissionen entlang der Wertschöpfungskette: von der Rohstoffgewinnung über Herstellung, Transport bis zur Nutzung. Auch Methanemissionen und die tatsächliche Rate der CO₂-Abscheidung fließen ein.
Wie geht es weiter?
Das Europäische Parlament und der Rat haben jetzt zwei Monate Zeit, um den Rechtsakt zu prüfen. Diese Frist kann einmalig um zwei weitere Monate verlängert werden. Danach tritt die Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Dieser Vorlage gingen ein Konsultationsverfahren (HyPA berichtete im Oktober 2024), zahlreiche intensive Diskussionen und eine geleakte Vorversion voraus.
Folgende Änderungen/Anpassungen enthält der finale Delegierte Rechtsakt im Vergleich zu den vorangegangenen Entwürfen:
- Artikel 3 sieht vor, dass die Kommission bis spätestens 1. Juli 2028 die Auswirkungen möglicher alternativer Ansätze prüft – insbesondere die mögliche Berücksichtigung von kohlenstoffarmer Elektrizität aus Kernkraftwerken auf Basis geeigneter Kriterien und Durchschnittswerten für die THG-Emissionsintensität von Strom. Bis 2026 will die Kommission eine Konsultation starten, ob und unter welchen Bedingungen Strom aus Kernkraft als kohlenstoffarm anerkannt werden kann.
- Ebenfalls laut Artikel 3 wird bis 2028 geprüft, ob künftig länder- oder regionsspezifische Standardwerte für die Emissionsintensität von Inputstoffen (Vorketten) eingeführt werden.
- Es wird jetzt bei den Standardwerten zwischen Erdgas aus Pipelines und LNG unterschieden: Für LNG müssen zusätzliche Emissionen aus Verflüssigung, Transport und Regasifizierung berücksichtigt werden.
- Die Standardemissionswerte für fossile Inputs im Anhang wurden gegenüber den Entwürfen leicht angepasst und werden nun in Gramm Stoff pro MJ Produkt angegeben (statt in gCO₂-Äquivalent pro MJ Output).
- Ein ursprünglich geplanter Zuschlag von 40 % auf den Standardwert für Methanemissionen für Unternehmen, die keine direkten Emissionsberechnungen vorlegen, wurde in der finalen Version gestrichen.
Links zum Delegierten Rechtsakt